Trauerfeiern

Hier die gültigen Regeln (Stand 08.05.2020)

Besuche am Grab sind erlaubt für nahe Angehörige und, falls Unterstützungsbedarf besteht auch für Begleiter. Bitte Abstand von 1,5 Meter einhalten.

Bei Bestattungen und Trauerfeiern muss eine Anwesenheitsliste geführt werden. Darauf müssen festgehalten werden: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmenden. Die Liste vier Wochen lang aufbewahren, und wenn verlangt, dem zuständigen Gesundheitsamt herausgeben. Nach vier Wochen muss die Liste vernichtet werden.

In der Kapelle und auf dem Freiplatz müssen Sitz- bzw. Stehplätze im Abstand von 1,5 Metern gekennzeichnet sein.  (z. B. durch Herausräumen oder Sperrung von Stühlen, Anbringung von Markierungen). Kapelle und Freiplatz müssen unter Einhaltung des 1,5 Meter Abstands betreten und verlassen werden können. Durch Zugangskontrollen ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als die höchst zulässige Teilnehmendenzahl in Kapelle oder auf dem Freiplatz aufhält.

Bestattungen bleiben mit bis 50 Personen zulässig. Diese Zahl ist weiterhin als absolute Höchstgrenze zu verstehen und schließt Pfarrer*innen, Trauerredner*innen, Mitarbeitende des Friedhofs und von Bestattungsunternehmen ein, so dass sich die Anzahl der zulässigen Trauergäste entsprechend reduziert.

Den Personalbedarf bei jeder Bestattung daher bitte im Vorfeld ermitteln und die Höchstzahl der Trauergäste ermitteln.

Grundsätzlich dürfen aber nur soviele Personen in der Freidhofskapelle sein, wie es der Mindestabstand von 1,5 Metern zulässt.  Ggfs. ist in Absprache mit den Hinterbliebenen der Zugang zur Kapelle zu beschränken oder die Trauerfeier im Freien abzuhalten. Das Mindestabstandsgebot ist auch im Außenbereich und bei Abschiednahme am Grab einzuhalten. Die Ausübung zugelassener gewerblicher Tätigkeiten ist unverändert gestattet.

Die Verordnung ist bis zum Ablauf des 05.06.2020 befristet.