Kirchensteuer, Kirchgeld, Spenden und Kollekte

Wer zur Kirche gehören will, entscheidet sich freiwillig. Ohne die Bereitschaft der Kirchenmitglieder, durch ihren Beitrag – ob als Kirchensteuer, Kirchgeld, Spende oder Kollekte – die kirchliche Arbeit zu unterstützen, könnten sehr viele Aufgaben nicht wahrgenommen werden. Die Kirche ist für diese Bereitschaft sehr dankbar.

Kollekte

In den Gemeinden der evangelischen Landeskirchen werden in jedem Gottesdienst Kollekten gesammelt.

Für Sonntage und kirchliche Feiertage legt die jeweilige Kirchenleitung bzw. Landessynode verbindlich für alle Gemeinden die Kollektenzwecke fest. Die Kollektenzwecke sind im landeskirchlichen Kollektenplan zusammengefasst. Es drei Arten von Kollektenzwecke:

  • Zwecke, die von der Landeskirche festgelegt werden
  • Zwecke, die Gemeinden, Kirchenkreise oder Kirchensprengel selbst entscheiden
  • Wahlpflichtkollekten, bei denen die Landeskirche eine Liste von Zwecken vorgibt, aus der die Gemeinde wählen kann

Diese sog. amtliche Kollekte wird in der Regel während des Gottesdienstes im Klingelbeutel gesammelt.

In den meisten Gemeinden wird zusätzlich eine zweite Kollekte gesammelt. Dafür steht eine fest installierte Spendenbox oder Truhe (Opferstock) am Ausgang bereit, in der meist das ganze Jahr über für einen Zweck gesammelt wird.

Kirchgeld

Das Kirchgeld ist eine freiwillige Abgabe nach Ihren finanziellen Möglichkeiten und kann zu den Öffnungszeiten persönlich in der Küsterei oder per Überweisungsauftrag eingezahlt werden:

Kirchenkreis Wittstock-Ruppin

IBAN: DE07 1605 0202 1621 0022 48            
BIC: WELADED1OPR

Verwendungszweck: Kirchgeld, Name und Ort

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Kirchen in Deutschland. Aufgrund der engen Verflechtung von Kirche und Staat wird der Mitgliedsbeitrag direkt von den Finanzämtern eingezogen.

Der Kirchensteuersatz auf Lohn- bzw. Einkommenssteuer sowie auf die Kapitalertragssteuer beträgt 9% der Einkommenssteuerschuld. Seit 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch von Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dafür fragen die Finanzinstitute einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab.

Die Kirchensteuerpflicht ist an die Steuerpflicht gebunden. Kirchenmitglieder, die keine Steuern zahlen, z.B. weil sie über kein Einkommen verfügen, müssen auch keine Kirchensteuer zahlen. 

Die Kirchensteuer wird fast ausschließlich für kircheninterne Zwecke verwendet. Etwa 60-70% der Kirchensteuereinnahmen benötigen die Kirchen für die Bezahlung des eigenen Personals. Weitere größere Posten sind Verwaltung und Kirchenbauten.